Prüfungen finden in der Regel in einem Prüfungskorridor von ca. 2 bis maximal 4 Wochen nach Vorlesungsende des jeweiligen Semesters statt .

Alle wichtigen Informationen dazu werden Ihnen zu Beginn Ihres Studiums vermittelt. Außerdem wird Ihnen die Studien- und Prüfungsordnung ausgehändigt, in der Sie alle Regelungen zu diesem und anderen wichtigen Themen finden.

Die Einschreibung in ein Fachsemester gilt als Anmeldung zu den diesem Semester zugeordneten Studien- und Prüfungsleistungen. Eine Abmeldung ist bis zu einer Frist (s.u.) möglich, empfiehlt sich aber nicht immer. Im Studierendensekretariat werden Sie dazu gerne persönlich beraten.

Die Teilnahme an Prüfungen ist nur mit Vorlage des Studierendenausweises oder ersatzweise einem Lichtbildausweis möglich.

Wichtige Hinweise zum Thema Prüfung mehr weniger

  1. Anmeldung zu Prüfungen
    1.1 Automatisch
    zu allen regulär im Semester stattfindenden Prüfungen (§ 7 Abs. 2 StuPO)
    1.2 Zu außerplanmäßigen Wiederholungsprüfungen
    Antrag mit Formular im Studierendensekretariat bis zur Frist (vgl. § 19 Abs. 5 StuPO)
    Im Grundstudium wahren Sie damit die Möglichkeit eines Drittversuchs (vgl. Kapitel 7.1)
  2. Rücktritt / Abmeldung von Prüfungen
    2.1 Ohne Angabe von Gründen (= Abmeldung)
    durch Abmeldung bis zur Frist mit Formular im Studierendensekretariat (§ 7 Abs. 4 StuPO)
    Vorsicht: Sie haben dann Fristüberschreitungen (s. Kapitel 11.1) evtl. selbst zu vertreten. Wir empfehlen deshalb keine Abmeldung im 1.+2. Semester!
    2.2 Aus triftigem Grund (= Rücktritt)
    Der Antrag muss unverzüglich (innerhalb von drei Tagen) im Studierendensekretariat gestellt werden (§ 17 Abs. 2 StuPO)
    Triftige Gründe können z.B. sein: Krankheit, u.a.
    Die vorgebrachten Gründe müssen glaubhaft gemacht werden (z.B. ärztl. Attest)
    Der Rücktritt muss vom Prüfungsausschuss genehmigt werden
    Rücktritt aufgrund Krankheit nur mit Formular (s. diese Seite)
    Wichtig: Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus!
    Hinweis: Chronische Erkrankungen, Dauerleiden, Prüfungsangst, Prüfungsstress u.Ä. sind im rechtlichen Sinne keine anerkennbaren Rücktrittsgründe!
    2.2.1 Vor der Prüfung
    …mit Antrag und Begründung (s.o.)
    2.2.2 Während der Prüfung
    …möglich, wenn die Prüfungsunfähigkeit erst in der Prüfung auftritt oder bekannt wird. Sie erklären dann Ihre Prüfungsunfähigkeit gegenüber dem Prüfer / der Prüferin oder der Aufsicht und begeben sich unmittelbar zum Arzt. (Antrag und Glaubhaftmachung mit Formular s.o.)
    2.2.3 Nach der Prüfung
    …nur bei verdeckter / unerkannter Prüfungsunfähigkeit möglich. Nachweis durch Formular und ärztliches Gutachten. Insbesondere für einen Rücktritt nach Bekanntgabe des Ergebnisses (z.B. in Verbindung mit einem Härtefallantrag, s. Kapitel 8) liegen die Anforderungen an die Begründung und Glaubhaftmachung (Formular + Gutachten) hoch.
    2.3 Nicht-Antreten
    Nicht-Antreten ohne Abmeldung oder Rücktritt führt zum Nichtbestehen der Prüfung (§ 17 Abs. 1 StuPO)
  3. Nachteilsausgleich
    Bei Behinderung, chronischer Erkrankung, anderer Muttersprachen oder ähnlichen Nachteilen bei einer Prüfung kann beim Prüfungsausschuss ein Antrag auf Nachteil- sausgleich gestellt werden (§ 8 Abs. 5+6 StuPO).
    Ausgleichsmaßnahmen können z.B. sein:
    - Andere Prüfungsform (z. B. mündlich statt schriftlich wg. Sprache oder Schreibbe- hinderung durch gebrochenen Arm in Gips, etc.)
    - Längere Bearbeitungszeit (z.B. wg. Sprache, Lese-Rechtschreib-Schwäche, etc.)
    - Andere geeignete Maßnahmen (z.B. Schreiben am Notebook statt von Hand)

    Voraussetzung: Gleichwertigkeit der Prüfungsleistung
  4. Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
    Antrag mit Formular bis zur Frist vor der entsprechenden Prüfung: Formular (auf dieser Seite) mit geeigneten Nachweisen und Genehmigung von der betreffenden Fachdozentin / dem Fachdozenten an das Prüfungsamt (§ 20 StuPO)
    Keine Frist bei Anerkennung von Wahlpflicht-/Zusatzfächern
  5. Rüge der Prüfung oder Prüfungsdurchführung
    Bei der Prüfungsdurchführung können Störungen (z.B. Lärm, Hitze etc.) auftreten, die das Erbringen der Prüfungsleistung erschweren oder es werden Mängel der Prüfung selbst festgestellt (z.B. fehlende Unterlagen, falsche Angaben). Studierende können das bei der Aufsicht oder im Studierendensekretariat wie folgt rügen:
    1) In der Prüfung: Die Störung / der Mangel wird bei der Aufsicht gemeldet, damit nach Möglichkeit Abhilfe geschaffen werden, oder z.B. durch Verlängerung der Bearbei- tungszeit angemessen darauf reagiert werden kann.
    Hinweis: Achten Sie darauf, dass die Rüge ins Prüfungsprotokoll aufgenommen wird.
    2) Unverzüglich nach der Prüfung: Die Rüge wird - möglichst durch mehrere Studierende - im Prüfungsamt zu Protokoll gegeben.
    Hinweis: Unverzüglich bedeutet, ohne selbst verschuldete Verzögerung, also i.d.R. innerhalb von spätestens 3 Tagen
  6. Prüfungseinsicht
    Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen besteht innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsleistung (§ 36 StuPO); Antrag mit Formular (auf dieser Seite) im Studierendensekretariat abzugeben.
    Terminvereinbarung mit der betroffenen Dozentin / dem betroffenen Dozenten
  7. Wiederholung von Prüfungsleistungen
    7.1 Wiederholungsmöglichkeiten
    Eine Wiederholung (Zweitversuch) für jede Prüfung (§ 19 Abs. 1 StuPO)
    Drittversuch im Grundstudium für zwei Prüfungen (§ 19 Abs. 2 StuPO)
    Vorsicht: Dazu ist im Grundstudium eine außerplanmäßige Anmeldung im unmittelbar auf den Erstversuch folgenden Semester notwendig (vgl. Kapitel 11.1)!
    Drittversuch im gesamten Studium für insgesamt maximal drei Prüfungen
    Kein Drittversuch bei Praxissemester und Bachelorarbeit
    Hinweis: Der Drittversuch entspricht quasi einem genehmigten Härtefallantrag (s. Kapitel 8) ohne Antrag und Begründung und soll den Stress in der Wiederholungsprüfung reduzieren.
    7.2 Termin
    7.2.1 Reguläre Wiederholungsprüfung
    …zum nächsten regulär angebotenen Termin (z.B. Prüfung des Wintersemesters im nächsten Wintersemester; Ausnahme: Praxissemester; § 19 Abs. 4 StuPO)
    7.2.2 Außerplanmäßige Wiederholungsprüfung
    …auf Antrag mit Formular in jedem Semester (Ausnahme: z.B. vegetationsbedingte Einschränkungen) vgl. Kapitel 1.2 (§ 19 Abs. 5 StuPO)
    7.3 Nicht-Antreten
    Nicht-Antreten der Wiederholungsprüfung führt zum endgültigen Nicht-Bestehen der Prüfung und zum Verlust des Prüfungsanspruchs (§ 19 Abs. 6 StuPO)
  8. Härtefallantrag
    Genehmigung eines Drittversuchs durch den Prüfungsausschuss (§ 19 Abs. 7 StuPO)
    Voraussetzungen:
    - der Nachweis einer nicht selbst zu vertretenden, außergewöhnlichen Behinderung in der Wiederholungsprüfung (s. Kapitel 2.2.3)
    - die bisherigen Studienleistungen lassen einen erfolgreichen Abschluss des Studi- ums erwarten
    - der Antrag wurde unverzüglich (Innerhalb von drei Tagen) nach Bekanntgabe der Note in RoSi gestellt

    Sie stellen den Härtefallantrag an den Prüfungsausschuss
    Hinweis: es gibt keinen Viertversuch (vgl. Kapitel 7.1)! Härtefallantrag nur bei nicht bestandenem Zweitversuch möglich!
  9. Rückstufung
    Sie dürfen Prüfungen des Hauptstudiums nur ablegen, wenn Sie aus dem Grundstudium höchstens 4 offene Leistungen haben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 StuPO)
    Konsequenz: Ab 5 offenen Leistungen werden Sie automatisch nach dem 2. Semester in das 1. Semester zurückgestuft
    Vorsicht: Das bedeutet keine Fristverlängerung der in § 6 Abs. 3 StuPO festgesetzten Fristen (s. Kapitel 11.1)!
  10. Abgabefristen
    10.1 Studienarbeiten, Berichte, etc.
    Terminsetzung durch Dozierende: Abgabe bis zum vereinbarten Termin (§ 17 Abs. 1 StuPO)
    Keine Terminsetzung der Dozierenden: Abgabefrist ist der letzte Tag im Semester (28./29.2. bzw. 31.8.)
    Vorsicht: verspätet abgegebene Leistungen müssen mit „nicht ausreichend“ (5,0) be- wertet werden (§ 17 Abs. 1 StuPO)
    Hinweis: IT-technische Probleme haben Sie selbst zu vertreten. Tragen Sie deshalb be- sondere Sorgfalt mit Datensicherung und Zeitmanagement.
    10.2 Bachelorarbeit
    Die Abgabefrist wird mit Schreiben der Hochschule festgesetzt (§ 30 Abs. 3 StuPO) Auf Antrag kann die Bearbeitungsfrist unter bestimmten Umständen verlängert werden (§ 30 Abs. 5 StuPO).
  11. Erlöschen des Prüfungsanspruchs
    11.1 bei Fristüberschreitung
    nach § 6 Abs. 3 StuPO i.V.m. § 32 Abs. 5 LHG gelten folgende Fristen für die Erbrin- gung von Prüfungsleistungen:
    1) Prüfungen des 1. Semesters müssen im darauf folgenden Wintersemester erbracht sein
    2) Prüfungen des 2. Semesters müssen im darauf folgenden Sommersemester er- bracht sein
    3) Prüfungen des Hauptstudiums müssen spätestens 10 Semester nach Studienbeginn erbracht sein, bei Semester PLUS nach 11 Semestern.

    Ausnahme: Sie haben die Fristüberschreitung nicht selbst zu vertreten. Das trifft z.B. dann zu, wenn Sie einen genehmigten Rücktritt hatten.
    Hinweis: Sie können bereits im Vorfeld beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie die (drohende) Frist- überschreitung nicht selbst zu vertreten z.B. wegen Zeitaufwand für Spracherwerb, län- gere oder chronische Krankheit, Mutterschutz, für die Pflege von Angehörigen, etc.
    11.2 bei endgültig nicht bestandener Prüfungsleistung
    nach § 32 Abs. 5 Satz 2 LHG
    Hinweis: s. Widerspruchsmöglichkeiten in Kapitel 12
  12. Widerspruch
    Die unten aufgeführten Bescheide der Hochschule sind mit dem Rechtsbehelf „Widerspruch“ versehen. Der Widerspruch wird an den Prüfungsausschuss gerichtet. Er muss fristgerecht bei der HFR eingehen und (die Frist wird im Rechtsbehelf genannt) und begründet sein.
    12.1 Rückstufung
    Sie haben am Ende des 2. Semester mehr als 4 offene Prüfungsleistungen. Dann kommen Sie nicht in das Hauptstudium, sondern werden ins 1. Semester zurückgestuft. Sie müssen z.B. begründen, warum die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 StuPO in Ihrem Fall nicht erfüllt sind.
    12.2 Nicht-Anerkennung von Prüfungsleistungen
    Ihr Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen wurde abgelehnt. Sie müssen z.B. begründen, warum die Begründung der Ablehnung in Ihrem Fall nicht richtig oder nicht ausreichend ist.
    12.3 Verlust des Prüfungsanspruchs
    12.3.1 wegen Fristüberschreitung
    Wenn Sie eine Prüfungsleistung nicht in der vorgesehenen Frist erbracht haben, verlie- ren Sie den Prüfungsanspruch (vgl. Kapitel 11.1). In Konsequenz müssen Sie von Amts wegen exmatrikuliert werden. Die Begründung des Widerspruchs muss sich also auf die Fristüberschreitung beziehen.
    Vorsicht: s. Kapitel 2.1 und 7.1!
    12.3.2 wegen endgültigem Nichtbestehen
    Wenn Sie eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden haben, verlieren Sie den Prüfungsanspruch (vgl. Kapitel 11.2). In Konsequenz müssen Sie von Amts wegen ex- matrikuliert werden. Die Begründung des Widerspruchs muss sich also auf das Nichtbe- stehen beziehen. Gründe könnten z.B. sein:
    - Fehler in der Prüfung oder deren Korrektur (vgl. z.B. Kapitel 5)
    - Mängel bei der Prüfungsdurchführung (z.B. Störung, vgl. aber Kapitel 6)
    - Krankheit (vgl. aber Kapitel 2.2: die Krankheit muss also zum Prüfungszeitpunkt vorhanden aber nicht bekannt gewesen sein)
    - Sonstige Gründe, die Sie nicht selbst zu vertreten haben

Wichtige Termine und Fristen mehrweniger

  • Abmeldung von regulären Prüfungsleistungen:    
    Im Winter-/Sommersemester bis Tag vor der Prüfung.   
    Anträge samt Nachweisen beim Prüfungsamt abgeben.
  • Anerkennung von Prüfungsleistungen / Antrag auf Nachteilsausgleich / Anmeldung für nicht regulär angebotene Prüfungen / Wiederholungsprüfungen:       
    Im Wintersemester bis 30. November.       
    Im Sommersemester bis 30. April.   
    Achtung: Es handelt sich hierbei um eine Ausschlußfrist! Eine nachträgliche Anmeldung ist nicht möglich!
  • Meldung über Auslandsaufenthalt mit Prüfungsabmeldung:
    Im Wintersemester bis Vorlesungsende WiSe.    
    Im Sommersemester bis Vorlesungsende SoSe.
Formulare

Infoseite der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) - „AN! Anerkennung und Anrechnung im Studium“ mehrweniger

StuPo / Modulhandbuch mehrweniger

Prüfungstermine

Bitte laufende Änderungen beachten!
Prüfungstermine - Schriftliche Prüfung
Prüfungstermine - Mündliche Prüfungen
Gruppeneinteilung Klötzleschein
Gruppeneinteilung Knospenschein
Raumeinteilung