Hochschulzugang

Es gibt verschiedene Wege, die zu einem Studium an der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg führen:

Allgemeine Hochschulreife mehrweniger

Diese berechtigt zum Studium aller Studiengänge an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland. Die allgemeine Hochschulreife wird in der Regel durch das Abitur erworben.

Fachgebundene Hochschulreife mehrweniger

Die fachgebundene Hochschulreife (mit Nachweis einer Fremdsprache) berechtigt Sie – je nach Schultyp an dem sie erworben wurde – zum Studium aller Studiengänge an Fachhochschulen. Die fachgebundene Hochschulreife kann erworben werden durch die Abschlussprüfung an den Berufsoberschulen – zweijährige Oberstufe – (Technische Oberschule, Wirtschaftsoberschule oder Berufsoberschule für Sozialwesen) ohne zweite Fremdsprache.

Fachhochschulreife mehrweniger

Die Fachhochschulreife berechtigt Sie zum Studium an den Fachhochschulen. Die Fachhochschulreife kann durch einen der folgenden Abschlüsse erworben werden: 

  • Abschluss eines einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife
  • Abschluss eines zwei- oder dreijährigen Berufskollegs, teilweise mit Zusatzunterricht und Zusatzprüfung
  • Abschluss einer Berufsschule mit Zusatzunterricht und -prüfung und Abschluss einer dualen Ausbildung
  • Abschluss einer Fachschule für Wirtschaft, Technik/Gestaltung oder einer Fachschule für einzelne Branchen (teilweise mit Zusatzunterricht und -prüfung) 

Der Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe erfordert neben dem schulischen Teil als berufsbezogenen Teil eine der folgenden Voraussetzungen: 

  • eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder in einem gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder
  • eine mindestens zweijährige schulische Berufsausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder
  • eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  • ein mindestens einjähriges Praktikum (Näheres siehe unten) oder
  • eine mindestens dreijährige für ein Studium an einer Fachhochschule förderliche Berufserfahrung, wobei der erfolgreiche Besuch einer beruflichen Vollzeitschule bis zu einem Jahr angerechnet werden kann; in Zweifelsfällen entscheidet das Regierungspräsidium.

Ausländische und andere Bildungsnachweise mehrweniger

Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland Ihr Abitur abgelegt haben, Ihren Wohnsitz noch im Ausland haben und in Baden-Württemberg studieren möchten, oder wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind, im Ausland eine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben und Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, erfolgt die Anerkennung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung beim

Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 7
Schule und Bildung
- Zeugnisanerkennungsstelle -
Postfach 10 36 42
70031 Stuttgart
Tel. 0711 904-40700 

Befindet sich Ihr Wohnsitz in einem anderen Bundesland, ist die Zeugnisanerkennungsstelle dieses Bundeslandes zuständig. 

Zeugnisanerkennung beim Studienkolleg Konstanz:

Vor der Zeugnisanerkennung beim Studienkolleg in Konstanz lesen Sie bitte aufmerksam die Informationen auf der Homepage des Studienkollegs www.studienkolleg.htwg-konstanz.de. Ihren Antrag auf Zeugnisanerkennung beim Studienkolleg müssen Sie fristgerecht stellen, und zwar bis spätestens 01. Mai für das Wintersemester. Nach diesen Terminen bearbeitet das Studienkolleg Ihre Anträge nur noch im Hinblick auf Bewerbungen für das jeweils nachfolgende Semester. Ausnahmen: Nur wenn Sie Ihrem Antrag ein Zeugnis über die Feststellungsprüfung oder über DSH-2, DSH-3 oder TestDaF (4,0), oder DSD II beifügen (B2 oder C1 reicht nicht aus!), können Sie Ihren Antrag beim Studienkolleg auch noch nach den genannten Fristen stellen.

Studienbewerber mit ausländischen Zeugnissen müssen sich zunächst beim Studienkolleg Konstanz um eine Zeugnisanerkennung bewerben. Für Interessenten von (Fach-) Hochschulstudien in Baden-Württemberg ist das Studienkolleg Konstanz die zentrale Anlaufstelle hinsichtlich Beratung, Zeugnisanerkennung und Deutschprüfung (DSH oder TestDaF).

Studienbewerber für deutschsprachige Masterstudiengänge mit ausländischem Bachelorzeugnis müssen sich zunächst beim Studienkolleg Konstanz um eine Zeugnisanerkennung bewerben: www.studienkolleg.htwg-konstanz.de

Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte mehrweniger

In Baden-Württemberg steht beruflich Qualifizierten mit Meisterprüfung oder gleichwertiger beruflicher Fortbildung der allgemeine Hochschulzugang offen. Berufliche Qualifizierte, ohne Meisterprüfung oder gleichwertige Fortbildung, können bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung durch Bestehen einer Eignungsprüfung erlangen. 

1. Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gem. § 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG (Landeshochschulgesetz) für beruflich Qualifizierte mit Meisterprüfung oder gleichwertiger beruflicher Fortbildung

Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gem. § 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG liegt vor sofern Sie den erfolgreichen Abschluss (Vorlage beglaubigter Kopien): 

  • Einer Meisterprüfung
  • Einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung (siehe hierzu: § 4 BerufsHZVO)
  • Einer sonstigen beruflichen Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung als gleichwertig festgestellt ist (siehe hierzu: § 5 BerufsHZVO)
  • Einer Fachschule im Sinne des § 14 des Schulgesetzes

nachweisen und, einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch über Inhalte, Aufbau und Anforderungen des angestrebten Studiums an einer Hochschule erbringen. Das Beratungsgespräch wird von dem/der zuständige/n Studiengangleiter/In durchgeführt und bescheinigt.

Die Bescheinigung über das Beratungsgespräch muss zusammen mit der Allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung, einem tabellarischen Lebenslauf sowie den Nachweisen der beruflichen Aus- und Fortbildung (amtlich beglaubigte Kopien) bei der Hochschule eingereicht werden.

2. Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gem. § 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG (Landeshochschulgesetz) für sonstig beruflich Qualifizierte durch Ablegen einer Eignungsprüfung

Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gem. § 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG können Sie erhalten sofern Sie den erfolgreichen Abschluss (Vorlage beglaubigter Kopien): 

  • Einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung sowie
  • Einer in der Regel mindestens dreijährigen Berufserfahrung,

jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich nachweisen und, einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch über Inhalte, Aufbau und Anforderungen des angestrebten Studiums an einer Hochschule erbringen. Das Beratungsgespräch wird von dem/der zuständige/n Fachstudienberater/In durchgeführt und bescheinigt. Der/die zuständige Fachstudienberater/In bescheinigt auch ob die fachliche Entsprechung von Berufsausbildung, Berufserfahrung und gewähltem Studiengang vorliegt und informiert über Inhalt, Anforderungen sowie den Ablauf der Eignungsprüfung.

  • In besonders begründeten Einzelfällen, kann durch Bestehen einer Eignungsprüfung eine Hochschulzugangsberechtigung auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen (mind. zweijährige Berufsausbildung sowie dreijährige Berufserfahrung) erlangt werden, wenn stattdessen eine mehrjährige herausgehobene oder inhaltlich fachlich besonders anspruchsvolle Tätigkeit in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich nachgewiesen wird.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann durch das Bestehen einer Eignungsprüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erworben werden. Zur Eignungsprüfung können Sie sich nicht selbst anmelden. Liegen die o.g. Voraussetzungen vor, können Sie einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung bei der Hochschule stellen. Dem Antrag sind die Bescheinigung über das Beratungsgespräch, sowie die im Antrag aufgeführten weiteren Unterlagen beizulegen. Der Antrag muss unter Angabe des angestrebten Studienganges, bis spätestens 01. Februar bei der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg eingegangen sein.

Die Eignungsprüfung findet jährlich einmal, jeweils im Mai statt und wird von der Hochschule Konstanz durchgeführt. Hierfür werden der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg Kosten von insgesamt 300 € in Rechnung gestellt. Der hiervon auf Sie entfallende Eigenkostenanteil beträgt 120 €.  Die Übernahme des Eigenkostenanteils muss von Ihnen bei Antragstellung zugesagt werden. Weitere Informationen zur Eignungsprüfung und deren Inhalt finden Sie innerhalb des

Simone Herrmann
Dipl.Verw.-Wirtin (FH) Simone Herrmann

Leitung Studierendenverwaltung; Prüfungsamt

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F. +49 7472/951-226
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