Personalrat

Profil

Wir vertreten die Interessen der Beschäftigten der HFR gegenüber der Hochschulleitung

Die Grundlage unserer Tätigkeit bildet das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG-BW).
Der Personalrat an einer Hochschule fungiert als ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Hochschulmanagement und den Mitarbeitenden. Er arbeitet daran, ein produktives und faires Arbeitsumfeld zu schaffen, in dem Wissenschaft und Lehre gedeihen können.

Unsere Aufgaben:

  • die Überwachung und Einhaltung geltender Gesetze,
  • Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen,
  • die Prüfung von Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten, und
  • die Einbringung von Anträgen und Anregungen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen,
  • partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenwirken mit der Dienststelle.

… zu unseren regelmäßigen Tätigkeiten zählen außerdem

  • Ansprechpartner für Beschäftigte
  • Personalratssitzungen, 14-Tägig, dienstags von 10:30-12:00 Uhr 
  • Personalversammlungen, in der Regel halbjährlich
  • Quartalsgespräche mit der Hochschulleitung

Unsere Rechte:

  • Mitbestimmung und Beteiligung: Der Personalrat nimmt an wichtigen Entscheidungsprozessen teil
  • Beratung und Unterstützung: Der Personalrat berät und unterstützt die Mitarbeiter bei personalrechtlichen Fragen, wie Vertragsangelegenheiten, Gehaltsverhandlungen und Bewerbungsverfahren.
  • Förderung von Arbeitsschutz und Gesundheit: Der Personalrat setzt sich für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Hochschulangehörigen ein.
  • Überwachung der Vorschriften: Der Personalrat überwacht die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen und internen Richtlinien.
  • Förderung der Gleichstellung: Der Personalrat arbeitet an der Förderung der Gleichstellung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Der Personalrat:

Gruppenfoto des Personalrats der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg

Weiterführende Inhalte:

News

Termine

DatumVeranstaltungOrt
02.07.2025 ab 14 UhrPersonalversammlungMensa/Cafeteria HFR
FAQs

Hier findet ihr Antworten auf Fragen, die immer wieder an den Personalrat gestellt werden. Falls eure Fragen hier nicht beantwortet werden, wendet euch bitte direkt an uns.

Was ist das JobTicket?

Das JobTicket BW ist ein Zuschuss vom Land (bezuschusste Fahrkarte). Die Fahrkarte (z.B. D-Ticket) ist ausschließlich im Jahresabonnement mit monatlicher Zahlungsweise erhältlich. Das JobTicket BW wird von den Nahverkehrsverbünden sowie von der der Deutschen Bahn AG angeboten. Das JobTicket BW kann je nach Anbieter unterschiedlich ausgestaltet sein (v.a. Preis, Mitnahmeregelung). Inzwischen ist es auch möglich das Jobticket auf das Deutschlandticket anzuwenden.

Was ist das Job-Bike?

Der Tarifvertrag (TV) Radleasing trat zum 01.01.2023 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt können alle Tarifbeschäftigten des Landes Baden-Württemberg einen Leasingvertrag für ein Fahrrad mit steuer- und abgabenfreier Entgeltumwandlung abschließen, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten ein entsprechendes Angebot macht. Eine ähnliche Möglichkeit gibt es bereits für die Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg.

Was ist im TV Radleasing geregelt?

Nach dem TV Radleasing können alle (mit Ausnahme von Azubis, Schülern, Praktikanten, Dual Studierenden und geringfügig Beschäftigten), die in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen, ein Rad leasen. Eine Unterbrechung der Entgelt(fort)zahlung z.B. wegen Beurlaubung, Krankheit, Eltern- oder Pflegezeit lässt den Leasingvertrag unberührt; die Raten muss man natürlich weiter zahlen.

Was ist sonst zu beachten?

Das Rad muss (inkl. Zusatzleistungen nach Leasingvertrag) mindestens 749€ und darf höchstens 11900€ kosten.Wir empfehlen in jeder Preisklasse: Überlegt euch gut, ob sich das Modell für euch lohnt und rechnet nach: Was spart ihr wirklich? Was würdet ihr sparen, wenn ihr euch ein Rad ohne Leasingvertrag kaufen würdet? Wartungsvertrag? Versicherung? etc.

Nachteile

Es ist zwingend erforderlich, im Rahmen des Leasingvertrags einen Wartungsvertrag und eine Versicherung abzuschließen. Aber nicht jeder benötigt diese, und das Modell wird dadurch unter Umständen teuer.

Die beteiligten Gewerkschaften kritisieren grundsätzlich dieses Modell, weil den Sozialversicherungen Beiträge entzogen werden. Je mehr Beschäftigte sich beteiligen und je höher die Umwandlungsraten bei teuren Rädern, desto schwieriger wird es für die Sozialversicherungsträger, die Verluste auszugleichen. Darüber hinaus gibt es sogar Konstellationen, in denen sich Beschäftigte individuell sogar schlechter stellen. Da die Teilnahme an dem Modell freiwillig ist, haben die beteiligten Gewerkschaften letztlich zugestimmt.

Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) setzt sich dafür ein, gesundheitsförderliche Strukturen und Angebote für alle Beschäftigten der HFR in ihren Arbeitsfeldern zu schaffen. Oberstes Ziel des BGM ist es, die Beschäftigten dazu zu befähigen, die eigene Gesundheit zu wahren und zu verbessern. Das BGM plant hierfür spezielle Angebote und Veranstaltungen.

Bspw:

  • Ergonomische Arbeitsplatzberatung
  • Kinesio-Taping
  • Gesunde Pause / Aktive Mittagspause
  • Team-Building
  • Gesundheits-App
  • Thementage

Unter welchen Bedingungen kann oder muss Teilzeit gewährt werden?

Die wichtigsten Vorgaben finden Sie in

  • §8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Unbefristet ohne Grund
  • §9a TzBfG: Befristet auf mindestens ein und höchstens fünf Jahre ohne Grund
  • §11 Tarifvertrag der Länder (TV-L): Befristet bis zu fünf Jahre mit Grund
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG

Wie funktioniert das mit dem Bildungsurlaub?

Bildungszeit ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit zur beruflichen oder politischen Weiterbildung oder zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten.

Für welche Weiterbildungsmaßnahmen beim Arbeitgeber Bildungszeit unter Lohnfortzahlung beantragt werden kann, regeln das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW). Die Bedingungen die für die Bildungszeit im Zusammenhang mit dem Ehrenamt gelten werden in einer Rechtsverordnung (VO BzG BW) beschrieben.

Wie hoch ist der jährliche Urlaubsanspruch und wie entsteht er?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im Fall einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Durch den Tarifvertrag der Länder (TV-L) stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Tarifgebiet des TV-L allerdings zur Zeit 30 Arbeitstage Urlaub zu. Wenn ein Teilzeitmitarbeiter an einzelnen Tagen der Woche arbeitet, bekommt er entsprechend weniger Urlaub. Z.B. hat eine Teilzeitmitarbeiterin oder ein Teilzeitmitarbeiter mit einer 3-Tagewoche einen Anspruch auf 3/5 von 30 Tagen, also 18 Arbeitstage Urlaubsanspruch.

Wie wird die Jahressonderzahlung berechnet?

Die Jahressonderzahlung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in §20 TV-L geregelt. Die Höhe der Jahressonderzahlung wird nach dem Verdienst in den Monaten Juli, August und September berechnet. Hierbei wird aus den genannten Monaten der Mittelwert gebildet.

Arbeitsunfälle müssen immer gemeldet werden, entweder über einen Eintrag im „Verbandbuch“ oder über eine Unfallanzeige. Die Unfallanzeige ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen nötig und auch nach einem Arztbesuch empfohlen. Bei (vermeintlichen) Bagatellverletzungen reicht der Eintrag im Verbandbuch. Trotz des Namens „Verbandbuch“ sind hier jegliche Arbeitsunfälle, die nicht als Unfall gemeldet werden (müssen), einzutragen. 

Gleiches gilt bei einem Wegeunfall. Auch dieser sollte im eigenen Interesse auf jeden Fall gemeldet werden (entweder als Unfallanzeige oder mit Hilfe des Verbandbuches), selbst wenn die gesundheitlichen Unfallfolgen zunächst als harmlos eingeschätzt werden. Im Falle von später auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Leistungen durch den Unfallversicherungsträger nach sich ziehen könnten, ist es unerlässlich, dass der Unfall umfassend dokumentiert wurde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Leistungen des Unfallversicherungsträgers sich in aller Regel deutlich von denjenigen der gesetzlichen Kassen unterscheiden.

BEM ist die Abkürzung für „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ und richtet sich an alle Beschäftigten.

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX, d.h. Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, bei schwerbehinderten Menschen ausserdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“

Wie beantrage ich eine BEM?

Alle Informationen hierzu finden Sie auf ILIAS unter Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Was ist eine Dienstvereinbarung?

Eine Dienstvereinbarung ist ein Vertrag, der im öffentlichen Dienst zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat, also der Vertretung der Beschäftigten in der jeweiligen Dienststelle, abgeschlossen wird.

Welche Dienstvereinbarungen gibt es an der HFR?

Diese finden Sie  auf ILIAS unter „Dienstvereinbarungen

Infos

Wir haben für euch einige hilfreiche Links für die Eigenrecherche zusammengestellt.

Besoldung, Versorgung und Rente

Gesetze

Tarifverträge

Zusätzliche Quellen

Kontakt

Personalratsvorsitzende

Silvia Metzger
Silvia Metzger

Controlling / Drittmittelverwaltung

T. F. +49 7472/951-287
F. +49 7472/951-200
M.metzger@dont-want-spam.hs-rottenburg.de

Raum: 111, Westflügel

Stellv. Personalratsvorsitzender

Manuel Noll
Manuel Noll

Vorlesungsplanung / Studierendenverwaltung

T. +49 7472/951-237
F. +49 7472/951-226
M.noll@dont-want-spam.hs-rottenburg.de

Raum: 024.1, Südflügel